Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 14 Einrichtungen des Landes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/14#abs-1 (1) Einrichtungen des Landes, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen, Ausbildungsstätten, Forschungsanstalten und zentrale Forschungseinrichtungen, Kuranstalten und sonstige nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten, die einen eigenen Bestand an Personal und sachlichen Mitteln haben, werden - vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften - von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet. Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- oder Fachaufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/14#abs-2 (2) Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.