Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 14 Einrichtungen des Landes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/14#abs-1 (1) Einrichtungen des Landes, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen, Ausbildungsstätten, Forschungsanstalten und zentrale Forschungseinrichtungen, Kuranstalten und sonstige nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten, die einen eigenen Bestand an Personal und sachlichen Mitteln haben, werden - vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften - von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet. Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- oder Fachaufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/14#abs-2 (2) Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 14 LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 30.05.2011 – 1 L 220/11
- OVG NRW, 14.01.2011 – 19 B 14/11Schulrechtliche Streitigkeiten: Land NRW als richtiger Klage- oder Antragsgegner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Köln, 10.12.2009 – 20 K 1961/09
- OVG NRW, 13.11.1997 – 25 B 741/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.